Heimversorgende Apotheken dürfen auslagerte Räume zur Versorgung nutzen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat kürzlich klargestellt, dass heimversorgende Apotheken Räume auslagern dürfen, um aus diesen Räumen die Versorgung der Heime durchzuführen, mit denen ein Versorgungsvertrag gem. § 12a ApoG besteht.  Das Gericht stellte fest, dass der gegen die Aufsichtsbehörde klagende Apothekenleiter berechtigt ist, in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch die folgenden heimversorgenden Tätigkeiten auszuüben:

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