Bundesverwaltungsgericht erlaubt Nutzung externer Räume zur Heimversorgung

Am 25. Mai 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht1 in letzter Instanz über die Frage entschieden, welche Tätigkeiten in den externen Lagerräumen einer heimversorgenden Apotheke durchgeführt werden dürfen. Danach dürfen in den ausgelagerten Räumlichkeiten einer heimversorgenden Apotheke zusätzlich zur Lagerhaltung auch alle zur Heimversorgung erforderlichen Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit diese nicht zwingend anderen Betriebsräumen vorbehalten sind. Das Urteil stellt damit endlich Rechtssicherheit für die betroffenen öffentlichen Apotheken her und verhilft dem Ziel des Verordnungsgebers zur Durchsetzung, die bis dato nur für die Krankenhausversorgung geltende Ausnahmeregelung auf die Heimversorgung auszudehnen.

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  1. BVerwG, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 3 C 8.15.