Chargenübermittlung nur beim E-Rezept

Die Pflicht der Apotheken zur regelhaften Chargenübermittlung im Rahmen der Rezeptabrechnung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 131a SGB V bezieht sich ausschließlich auf E-Rezepte. Das ergibt sich indirekt aus dem Schiedsspruch vom 31.12.2020, der zeitgleich mit dem ursprünglich vorgesehenen Start des E-Rezepts in Kraft treten sollte. Dementsprechend haben der Deutschen Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband das Nähere zu Übermittlung der Chargenbezeichnungen in Anlage 1 zur Abrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V geregelt, die sich ausschließlich auf das E-Rezept bezieht. Nach § 2 Abs. 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung umfasst der Abrechnungsdatensatz die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels (§ 10 Abs. 1c AMG), sofern auf der äußeren Umhüllung das Sicherheitsmerkmal (Data Matrix Code) vorhanden ist.

2. Bis heute ist das E-Rezept noch nicht flächendeckend im Einsatz, obwohl alle Übergangsfristen abgelaufen und die Apotheken technisch dazu in der Lage sind. Die Ärzte haben im November 2022 erzwungen, dass der weitere Rollout-Prozess gestoppt wurde, bis das Einlösen von elektronischen Rezepten mit der Gesundheitskarte in den Apotheken möglich sein wird. Das Verfahren mittels Gesundheitskarte kommt laut KBV/gematik im Sommer 2023. Der Bundesgesundheitsminister hat in seiner Präsentation seiner Digitalisierungsstrategie verkündet, dass das E-Rezept zum 1. Januar 2024 verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung werden soll und die Nutzung stark vereinfacht wird. E-Rezept soll dann sowohl mit Gesundheitskarte wie mit ePA-App eingelöst werden können.