Prof. Dr. iur. Hilko J. Meyer befasst sich seit 1984 mit dem deutschen und europäischen Arzneimittel-, Apotheken- und Gesundheitsrecht. Seit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst an der Frankfurt University of Applied Sciences widmet er sich der Forschung, Publikation und Beratung auf diesen Gebieten.
Die Pflicht der Apotheken zur regelhaften Chargenübermittlung im Rahmen der Rezeptabrechnung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 131a SGB V bezieht sich ausschließlich auf E-Rezepte. Das ergibt sich indirekt aus dem Schiedsspruch vom 31.12.2020, der zeitgleich mit dem ursprünglich vorgesehenen Start des E-Rezepts in Kraft treten sollte. Dementsprechend haben der Deutschen Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband das Nähere zu Übermittlung der Chargenbezeichnungen in Anlage 1 zur Abrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V geregelt, die sich ausschließlich auf das E-Rezept bezieht. Nach § 2 Abs. 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung umfasst der Abrechnungsdatensatz die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels (§ 10 Abs. 1c AMG), sofern auf der äußeren Umhüllung das Sicherheitsmerkmal (Data Matrix Code) vorhanden ist.
2. Bis heute ist das E-Rezept noch nicht flächendeckend im Einsatz, obwohl alle Übergangsfristen abgelaufen und die Apotheken technisch dazu in der Lage sind. Die Ärzte haben im November 2022 erzwungen, dass der weitere Rollout-Prozess gestoppt wurde, bis das Einlösen von elektronischen Rezepten mit der Gesundheitskarte in den Apotheken möglich sein wird. Das Verfahren mittels Gesundheitskarte kommt laut KBV/gematik im Sommer 2023. Der Bundesgesundheitsminister hat in seiner Präsentation seiner Digitalisierungsstrategie verkündet, dass das E-Rezept zum 1. Januar 2024 verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung werden soll und die Nutzung stark vereinfacht wird. E-Rezept soll dann sowohl mit Gesundheitskarte wie mit ePA-App eingelöst werden können.
Für die neuste Ausgabe meiner Kolumne zum europäischen Gesundheitsrecht „Blick nach Brüssel“ ich mich mit der Frage befasst: Was ist eigentlich der Unterschied zwischen den rechtlichen Grundlagen für die Impfstoffbeschaffung in den USA und in der EU? Warum konnte Präsident Trump mit der Operation Warp Speed schon im April 2020 loslegen, in die Impfstoffentwicklung und -produktion eingreifen und bis Mitte Dezember 2020 über 12 Mrd. Dollar für R&D und Vorabproduktion von Impfstoffen ausgeben? Welche Schritte hat die EU unternommen, um eine EU-weite Impfstoffversorgung auf die Beine zu stellen? Der Blick nach Brüssel wird in der Arzneimittel & Recht 2/2021 erscheinen.
Ein erster Blick auf den Entwurf des Handels- und Kooperationsvertrags zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich – persönliche Beurteilung ohne Gewähr und unter Vorbehalt weiterer Änderungen und Erkenntnisse:
Transparentere und klarer voneinander abgegrenzte Verpflichtungen der Beteiligten, praxisgerechte Lösungen für das Spannungsverhältnis zwischen Selbstbestimmungsrecht der Heimbewohner und institutionalisierter Sicherstellung der Gesundheitsversorgung in der stationären Pflege und eine Absage an kostenlose „Rundum-Sorglos-Pakete“ der heimversorgenden Apotheken: Der neue Heimversorgungsvertrag – Was ist zu beachten? weiterlesen →
Den Regierungsentwurf zum Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz habe ich zusammen mit Elmar Mand analysiert. Unser Ergebnis: Das Gesetz besiegelt eine existenzielle Schwächung der deutschen Apotheken, die vom OLG Düsseldorf initiiert und von EuGH aufgrund unzureichender Nachweise bestätigt wurde: die Außerkraftsetzung des einheitlichen Apothekenabgabepreises für Versandapotheken aus anderen EU-Staaten. Unsere Analyse des Gesetzentwurfes erscheint heute in der Arzneimittel&Recht (A&R 2020, S. 147 – 165) und ist vorübergehend hier verfügbar. Kritische Analyse des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes weiterlesen →