Transparentere und klarer voneinander abgegrenzte Verpflichtungen der Beteiligten, praxisgerechte Lösungen für das Spannungsverhältnis zwischen Selbstbestimmungsrecht der Heimbewohner und institutionalisierter Sicherstellung der Gesundheitsversorgung in der stationären Pflege und eine Absage an kostenlose „Rundum-Sorglos-Pakete“ der heimversorgenden Apotheken: das waren einige der Kernaussagen des Verfassers auf dem Apotheken Recht Tag 2020 zum grundlegend überarbeiteten Mustervertrag zur Heimversorgung. Stattdessen fokussiert der Vertrag auf diffenzierte Regelungen der professionen- und institutionenübergreifenden Koordination zwischen Pflegefachkräften, behandelnden Ärzten und heimversorgenden Apothekern, honorarpflichtige pharmazeutische Dienstleistungen und einen fairen Interessensausgleich zwischen der Versorgungsapotheke und dem Heimträger.
Der Vortrag fand – wie die gesamte InterPharm-Konferenz – in diesem Jahr „online“ statt. Dem Interesse tat das keinen Abbruch, wie die lebhafte Beteiligung der Teilnehmer zeigte. Eine wichtige Frage richtete sich darauf, welche Auswirkungen die Neufassung des Mustervertrags auf die laufenden Heimversorgungsverträge hat. Hier ist schon aufgrund der dann wirksam werdenden erneuten Genehmigungpflicht von einer vollständigen Neufassung des Vertrags abzuraten. Dagegen sollte man bei neuen Vereinbarungen mit einem Heim auf jeden Fall den aktualisierten Mustervertrag zugrunde legen. Auch macht es Sinn, die verwendeten Formulare für die Heimbewohner anhand der neuen Formularmuster zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, weil diese an die aktuelle Rechtslage angepasst wurden. Dies gilt auch für die Zusatzvereinbarung zur Verblisterung, die vollständig überarbeitet wurde und das gesamte pharmeuzeutische Dienstleistungpaket zur bedarfsgerechten Arzneimittelbereitstellung in die vertraglichen Regelungen einbezieht.
Einen umfassenden Bericht von Helga Blasius zum Vortrag findet man hier: DAZ 2020, Nr. 40, S. 90, 01.10.2020 Das vom Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) herausgegebenen und im Deutschen Apotheker Verlag erschienene Kompendium findet man hier: Heimversorgung nach § 12a Apothekengesetz.