Schlagwort: BVKA

Unter diesem Schlagwort finden Sie juristische Beiträge, die sich auf die Klinik- und Heimversorgung durch öffentliche Apotheken beziehen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite des Bundesverbandes klinik- und heimversorgender Apotheken (BVKA): www.bvka.de



Bundesverwaltungsgericht erlaubt Nutzung externer Räume zur Heimversorgung

Am 25. Mai 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht1 in letzter Instanz über die Frage entschieden, welche Tätigkeiten in den externen Lagerräumen einer heimversorgenden Apotheke durchgeführt werden dürfen. Danach dürfen in den ausgelagerten Räumlichkeiten einer heimversorgenden Apotheke zusätzlich zur Lagerhaltung auch alle zur Heimversorgung erforderlichen Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit diese nicht zwingend anderen Betriebsräumen vorbehalten sind. Das Urteil stellt damit endlich Rechtssicherheit für die betroffenen öffentlichen Apotheken her und verhilft dem Ziel des Verordnungsgebers zur Durchsetzung, die bis dato nur für die Krankenhausversorgung geltende Ausnahmeregelung auf die Heimversorgung auszudehnen.

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  1. BVerwG, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 3 C 8.15.

Die Übermittlung von Verordnungen in der Heimversorgung ist zulässig

Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, das zurzeit vom Deutschen Bundestag beraten wird und in der ersten Jahreshälfte 2016 in Kraft treten soll, wird die Zuweisung von Verordnungen und die Zuführung von Patienten zwischen Angehörigen von Heilberufen unter Strafe stellen, wenn dem eine Unrechtsvereinbarung über die Gewährung von Vorteilen zugrunde liegt. Alle Angehörigen eines Heilberufs sind daher gut beraten, ihre bisherigen Geschäfts-und Kooperationsbeziehungen zu überprüfen und risikobehaftete berufliche Beziehungen zu beenden. Dass derzeit viele Ärzte die institutionalisierte Zusammenarbeit mit dem heimversorgenden Apotheker im Rahmen der Heimversorgung in Frage stellen, ist vor diesem Hintergrund verständlich – aber juristisch nicht begründet. Die Übermittlung von Verordnungen in der Heimversorgung ist zulässig weiterlesen

Heimversorgende Apotheken dürfen auslagerte Räume zur Versorgung nutzen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat kürzlich klargestellt, dass heimversorgende Apotheken Räume auslagern dürfen, um aus diesen Räumen die Versorgung der Heime durchzuführen, mit denen ein Versorgungsvertrag gem. § 12a ApoG besteht.  Das Gericht stellte fest, dass der gegen die Aufsichtsbehörde klagende Apothekenleiter berechtigt ist, in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch die folgenden heimversorgenden Tätigkeiten auszuüben:

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Dringender Handlungsbedarf!

Anmerkungen zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2015 – Patientenindividuell zusammengestellte Arzneimittelblister

Das überraschende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. März 20151 ist nicht direkt auf die Preisbildung der Apotheken für patientenindividuell neuverpackte Fertigarzneimittel anwendbar. Doch seine schriftliche Begründung, die erst seit wenigen Tagen vorliegt, wirft ein Schlaglicht auf die unbefriedigende Situation bei den Preis- und Honorarregelungen für diese neue Versorgungsform. Wo es hakt und welche Konsequenzen das Urteil bezüglich der Auslegung von § 18 AMG, § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 AMPreisV haben könnte, wird im einem Beitrag des Verfassers aufgezeigt, der am 20. August 2015 in der Deutschen Apotheker Zeitung (DAZ) erschienen ist.

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  1. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2015, Az.: I ZR 185/13.

Kein Notfallkoffer mit Arzneimitteln im Heim

Der Fall:

Ein Heim in Bayern möchte von der heimversorgenden Apotheke einen „Notfallkoffer“ gestellt bekommen. Ein solcher Koffer soll schon Praxis im Nachbarlandkreis sein. Der Notfallkoffer soll Medikamente enthalten, die bei einem Arztbesuch im Heim regelmäßig benötigt werden, wie zum Beispiel

  • Antibiotika in Tablettenform
  • Schmerzmittel, z.B. Ibuprofen 800
  • Asthmaspray, z.B. Berotec
  • andere zeitnah benötigte Arzneimittel

Der behandelnde Arzt soll in Zeiten außerhalb der Apothekenöffnungszeiten, also nachts, samstagnachmittags und sonntags, bei Bedarf die Möglichkeit haben, die Arzneimittel im Austausch gegen ein Rezept zu entnehmen und am Patienten Anzuwenden oder an den Patienten abzugeben. Kein Notfallkoffer mit Arzneimitteln im Heim weiterlesen