Ein Apotheker, der einem Heim die patientenindividuelle Neuverblisterung der Arzneimittel anbietet, ohne hierfür eine Vergütung zu verlangen, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und gegen seine Berufspflichten. Der Heimträger, der sich kostenlos beliefern lässt, ist Tatteilnehmer dieser Verstöße und kann ebenso wie der Apotheker wettbewerbsrechtlich verfolgt werden. Verantwortliche des Heims, die vorsätzlich einen entsprechenden Vertrag abschließen, können sich wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar machen.
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Das Apothekenwesen – Sache der Mitgliedstaaten
Fast kann man den Eindruck gewinnen, es handele sich um eine konzertierte Aktion. Die Apothekensysteme der Mitgliedstaaten werden seit einigen Monaten durch die EU-Kommission, nationale Regierungen und Gerichte massiv unter europarechtlichen Rechtfertigungszwang gesetzt. Das ist durchaus überraschend, war man sich doch bislang zwischen EU-Kommission und Mitgliedstaaten einig, dass die Apothekenpflicht, das Apothekenwesen und die Niederlassungsregelungen Angelegenheit der Mitgliedstaaten seien.
E-Commerce mit Arzneimitteln: Die FAZ fragt nach
In der Rubrik „Nachgefragt“ der heute erscheinenden Frankfurter Allgemeinen Zeitung beantwortet der Verfasser die Frage, was die E-Commerce-Richtlinie und das darin verankerte Herkunftslandprinzip für den Internethandel mit Arzneimittel bedeutet. Aktueller Anlass ist das Inkrafttreten der E-Commerce-Richtlinie der EG am 17. Juli 2000 und eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main, mit denen das Gericht vor wenigen Wochen einer niederländischen Versandapotheke den Versand von Arzneimitteln an deutsche Verbraucher verboten hat. E-Commerce mit Arzneimitteln: Die FAZ fragt nach weiterlesen