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Chargenübermittlung nur beim E-Rezept

Die Pflicht der Apotheken zur regelhaften Chargenübermittlung im Rahmen der Rezeptabrechnung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 131a SGB V bezieht sich ausschließlich auf E-Rezepte. Das ergibt sich indirekt aus dem Schiedsspruch vom 31.12.2020, der zeitgleich mit dem ursprünglich vorgesehenen Start des E-Rezepts in Kraft treten sollte. Dementsprechend haben der Deutschen Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband das Nähere zu Übermittlung der Chargenbezeichnungen in Anlage 1 zur Abrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V geregelt, die sich ausschließlich auf das E-Rezept bezieht. Nach § 2 Abs. 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung umfasst der Abrechnungsdatensatz die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels (§ 10 Abs. 1c AMG), sofern auf der äußeren Umhüllung das Sicherheitsmerkmal (Data Matrix Code) vorhanden ist.

2. Bis heute ist das E-Rezept noch nicht flächendeckend im Einsatz, obwohl alle Übergangsfristen abgelaufen und die Apotheken technisch dazu in der Lage sind. Die Ärzte haben im November 2022 erzwungen, dass der weitere Rollout-Prozess gestoppt wurde, bis das Einlösen von elektronischen Rezepten mit der Gesundheitskarte in den Apotheken möglich sein wird. Das Verfahren mittels Gesundheitskarte kommt laut KBV/gematik im Sommer 2023. Der Bundesgesundheitsminister hat in seiner Präsentation seiner Digitalisierungsstrategie verkündet, dass das E-Rezept zum 1. Januar 2024 verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung werden soll und die Nutzung stark vereinfacht wird. E-Rezept soll dann sowohl mit Gesundheitskarte wie mit ePA-App eingelöst werden können.

Der neue Heimversorgungsvertrag – Was ist zu beachten?

Ordner HeimversorgungTransparentere und klarer voneinander abgegrenzte Verpflichtungen der Beteiligten, praxisgerechte Lösungen für das Spannungsverhältnis zwischen Selbstbestimmungsrecht der Heimbewohner und institutionalisierter Sicherstellung der Gesundheitsversorgung in der stationären Pflege und eine Absage an kostenlose „Rundum-Sorglos-Pakete“ der heimversorgenden Apotheken: Der neue Heimversorgungsvertrag – Was ist zu beachten? weiterlesen

Der neue Mustervertrag für die Heimversorgung ist veröffentlicht

Ordner HeimversorgungNach langen Vorarbeiten ist endlich der überarbeitete Mustervertrag für die Heimversorgung nach § 12a Apothekengesetz erschienen. Der Mustervertrag ist wesentlich komplexer geworden, als sein Vorgänger. Zu den Gründen ist heute ein Beitrag in der Deutschen Apotheker Zeitung erschienen: Rechtssicherheit für die Versorgungsapotheke (DAZ 2020, Nr. 34, S. 64 ?) Der neue Mustervertrag für die Heimversorgung ist veröffentlicht weiterlesen

Rechtssicherheit für die pharmazeutische Spezialversorgung

Bei Einführung der neuen Straftatbestände durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen gab es viele Zusicherungen, dass dadurch die gewünschte Kooperation zwischen den Heilberufen nicht behindert werden solle1. Das Fehlen klarer Ausnahmeregelungen verbunden mit dem strafrechtlichen Sanktionsrisiko führen seit Inkrafttreten der neuen Regelungen jedoch verstärkt dazu, dass erforderliche und sinnvolle Kooperationsbeziehungen, die vom Gesetzgeber gewollt und gefördert wurden, aufgekündigt oder von Berufsorganisationen in Frage gestellt werden. Rechtssicherheit für die pharmazeutische Spezialversorgung weiterlesen

  1. Vgl. insbesondere BT-Drs. 18/6446, S. 18 ff.

Rahmenvertrag: Verblistern auf Patientenwunsch bleibt zulässig

Der neue Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V in der ab 01.07.2019 geltenden Fassung enthält kein Verbot des patientenindividuellen Verblistern ärztlich verordneter Arzneimittel ohne ärztliche Anordnung des Verblisterns. Das erklärten die Vertragsparteien des Rahmenvertrags, der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband, übereinstimmend auf Anfrage der Deutschen Apotheker Zeitung.1 Sie räumen damit die Zweifel aus, die sich aus dem Wortlaut des neuen § 16 des Rahmenvertrags ergeben hatten. Dessen Absatz 1 lautet wie folgt: „Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung, z. B. in Form einer Verblisterung) ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig.“

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  1. Sucker-Sket, DAZ-online, 01.04.2019