Ein Apotheker, der einem Heim die patientenindividuelle Neuverblisterung der Arzneimittel anbietet, ohne hierfür eine Vergütung zu verlangen, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und gegen seine Berufspflichten. Der Heimträger, der sich kostenlos beliefern lässt, ist Tatteilnehmer dieser Verstöße und kann ebenso wie der Apotheker wettbewerbsrechtlich verfolgt werden. Verantwortliche des Heims, die vorsätzlich einen entsprechenden Vertrag abschließen, können sich wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar machen.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es unzulässig, im Zusammenhang mit der Lieferung von Arzneimitteln Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. Werbegaben liegen nur vor, wenn Sie unentgeltlich erfolgen. Zu den Werbegaben zählen auch Dienstleistungen. Von dem Verbot werden Handlungen des Anbietens, Ankündigens sowie Gewährens erfasst.
Patientenindividuelles Verblistern ist die auf Einzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle oder maschinelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem nicht wieder verwendbaren Behältnis.1 Es zählt zur Herstellung von Arzneimitteln durch die Apotheke und unterliegt strengen arzneimittelrechtlichen Anforderungen.2 Wird das verblistern kostenlos angeboten oder durchgeführt, handelt es sich um eine unentgeltliche Dienstleistung. Auch wenn sich die Vereinbarung nicht auf konkrete Arzneimittel, sondern auf das gesamte verblisterungsfähige Sortiment bezieht, liegt der Produktbezug zur Lieferung von Arzneimitteln vor.
Es liegt auch keine zulässige Ausnahme vom Zuwendungsverbot vor. Insbesondere handelt es sich nicht um geringwertige Kleinigkeiten3, da hier nicht der einzelne Blister, sondern der Gesamtumfang der Lieferung zu betrachten ist. Auch liegt kein zulässiger Bar- oder Naturalrabatt4 vor, da es sich in aller Regel um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt und die Festpreisvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung5 gelten. Schließlich handelt es sich auch nicht um handelsübliche Nebenleistungen. Das patientenindividuelle Verblistern ist nicht Bestandteil der vom Apotheker geschuldeten Hauptleistung der Abgabe der Arzneimittel und der Beratung der Heimbewohner und des Heimpersonals, sondern eine Nebenleistung. Sie ist jedoch nicht handelsüblich, weil sie einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, der bei wirtschaftlicher Betrachtung vernünftigerweise nur gegen ein zusätzliches Entgelt erbracht werden kann.6
Schließlich begründet das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren des kostenlosen Verblisterns die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten. Das kostenlose Verblistern stellt für das versorgte Heim einen erheblichen Vorteil im Hinblick auf die erleichterte Arzneimittelversorgung der pflegebedürftigen Heimbewohner dar und ist daher geeignet, die Auswahl der Versorgungsapotheke zu beeinflussen.
Der Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG stellt zugleich eine wettbewerbswidrige Handlung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG dar. Täter ist in diesem Fall der Apotheker, Tatteilnehmer in Form der Anstiftung oder Beihilfe ist der Verantwortliche des Heims bzw. der Heimträger.7 Dieser Verstoß ist auch „spürbar“, da die die Spürbarkeit bei Verstößen gegen Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, nur ganz ausnahmsweise verneint werden kann.8
Die Wettbewerber der Apotheke und des Heims können gegen Apotheke und Heimträger Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche gelten machen.9 Auch Kammern sowie Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände können die Unterlassung10 und die Einziehung des Gewinns11 einklagen.
Das Berufsrecht der Apotheker verbietet ebenfalls das kostenlose Gewähren von wirtschaftlich relevanten Dienstleistungen, die nicht zu den unselbständigen beruflichen Nebenpflichten der Apotheken gehören, wie z.B. die Information und Beratung der Patienten und Ärzte. So heißt es in der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein: „Nicht erlaubt sind insbesondere:[…] 2. das Abweichen von den geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Entgeltpflichtigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen“.12 Die bayerischen Berufsordnung verbietet dem Apotheker ausdrücklich „unangemessene Zuwendungen“ an Personen und Institutionen im Gesundheitswesen, insbesondere Kostenträger, Kurheime, Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten oder ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiter und Mitarbeiter.13 Hier droht dem zuwiderhandelnden Apotheker ein berufsgerichtliches Verfahren mit empfindlichen Strafen bis hin zum Berufsverbot.
Darüber hinaus kann das Fordern und Gewähren des kostenlosen Verblisterns auch strafrechtliche Konsequenzen für die handelnden Personen auf beiden Seiten haben. Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.14 Ebenso wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.15
Im Unterschied zu den neuen Straftatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, bei denen einer der Beteiligten ein Angehöriger eines Heilberufs sein muss16, kommt es bei der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nicht darauf an, welchen Beruf der Bestochene hat. Entscheidend ist hier vielmehr, dass nicht nur ein Vorteil für den handelnden Angestellten oder Beauftragten persönlich strafbar ist, sondern auch der Vorteil für einen Dritten, wenn dieser Vorteil die Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung darstellt. Im vorliegenden Fall liegt die unlautere Bevorzugung in der Auswahl der kostenlos verblisternden Apotheke als Versorgungsapotheke durch den Verantwortlichen des Heims. Die Unlauterkeit der Bevorzugung ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die Gegenleistung liegt in der kostenlosen Verblisterung, die in diesem Fall dem Heim bzw. Heimträger als dem „Dritten“ zugutekommt. Die „Unrechtsvereinbarung“ besteht hier darin, dass die Auswahl der Apotheke von der Zusage des kostenlosen Verblisterns abhängig gemacht wird. Dieses „Geben und Nehmen“ bedarf nicht der schriftlichen Niederlegung, um den Straftatbestand zu erfüllen.
- § 1a Abs. 5 ApBetrO ⤴
- § 34 ApBetrO. ⤴
- § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG. ⤴
- § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG. ⤴
- § 3 AMPreisV. ⤴
- LG Leipzig, Urt. v. 28.06.2000, Az 06 HK O 42/2000. ⤴
- BGH, Urt. v. 12.02.2015, Az. I ZR 213/13. ⤴
- BGH, Urt. v. 12.02.2015, Az. I ZR 213/13. ⤴
- § 8 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1, § 9 UWG. ⤴
- § 8 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2, 3 UWG. ⤴
- § 10 UWG. ⤴
- Vgl. z.B. § 18 Abs. 2 Nr. Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein. ⤴
- § 19 S. 1 Nr. 6 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Landesapothekerkammer Bayern. ⤴
- § 299 Abs. 1 StGB. ⤴
- § 299 Abs. 2 StGB. ⤴
- §§ 299a, 299b StGB. ⤴