Auf der Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein am 12. Juni 2019 in Neuss hatte ich Gelegenheit, meine juristische Bewertung des Referentenentwurfs eines Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes zu erläutern und mit dem Kammerpräsidenten Lutz Engelen und dem Präsidenten der Bundesapothekerkammer Andreas Kiefer zu diskutieren.1Auf die Frage, warum ich so vehement vor der vorgesehenen Streichung des § 78 Abs. 1 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes warne, verwies ich auf die Systemfrage, die sich mit dieser Streichung verbunden ist und die keine simple Vor- und Nachteilsrechnung zulasse. Die uneingeschränkte Anerkennung der Rechtsposition der EU-Kommission, die der Gesetzentwurf ausdrücklich erklärt, führt zum materiellen Rückzug des deutschen Gesetzgebers von der Zuständigkeit für das nationale Preis- und Erstattungssystem für verschreibungspflichtige Arzneimittel und geht damit weit über das EuGH-Urteil hinaus, das sich allein auf den fehlenden Nachweis der Geeignetheit des deutschen Preissystems stützt. Dieser Nachweis wird auch bei der angekündigten – im Referentenentwurf aber nicht enthaltenen – sozialrechtlichen Bindung der ausländischen Versandapotheken an den einheitlichen Apothekenabgabepreis zu erbringen sein. Das wird durch die Verschiebung ins Sozialrecht nicht erleichert, weil die Verschränkung von Preis- und Erstattungsrecht schon heute gegeben ist (vgl. AMNOG-Verfahren), sondern durch das Akzeptieren Kommissionsposition erheblich erschwert werden wird. Der Verweis auf das deutsche Sachleistungsprinzip ist dafür keine hinreichende Begründung, wie der EuGH bereits 2001 geurteilt hat.2