Autorenprofil: Hilko J. Meyer

Prof. Dr. iur. Hilko J. Meyer befasst sich seit 1984 mit dem deutschen und europäischen Arzneimittel-, Apotheken- und Gesundheitsrecht. Seit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst an der Frankfurt University of Applied Sciences widmet er sich der Forschung, Publikation und Beratung auf diesen Gebieten.

Alle Beiträge von Hilko J. Meyer in diesem Blog:

EuGH-Urteil zur Preisbindung: Abschied vom nationalen Wertungsspielraum in der Gesundheitspolitik?

Erschienen in A&R 6/2016, S. 243 – 250.

Mit seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 zur Arzneimittelpreisbindung mit Arzneimitteln hat der Europäische Gerichtshof eine Kernregelung der deutschen Arzneimittelmarktregulierung angegriffen. Obwohl das Urteil zunächst nur Rechtswirkungen für grenzüberschreitende Handelsgeschäfte mit Humanarzneimitteln entfaltet, ist es geeignet, in erheblicher Weise in das gesetzliche Preisbildungssystem für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland einzugreifen und darüber hin aus die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung durch die öffentlichen Apotheken zu gefährden sowie die gesetzlichen Steuerungselemente der gesetzlichen Krankenversicherung zu beeinträchtigen. EuGH-Urteil zur Preisbindung: Abschied vom nationalen Wertungsspielraum in der Gesundheitspolitik? weiterlesen

Die Unzulässigkeit des kostenlosen Verblisterns

Ein Apotheker, der einem Heim die patientenindividuelle Neuverblisterung der Arzneimittel anbietet, ohne hierfür eine Vergütung zu verlangen, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und gegen seine Berufspflichten. Der Heimträger, der sich kostenlos beliefern lässt, ist Tatteilnehmer dieser Verstöße und kann ebenso wie der Apotheker wettbewerbsrechtlich verfolgt werden. Verantwortliche des Heims, die vorsätzlich einen entsprechenden Vertrag abschließen, können sich wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar machen.

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Faxübermittlung der Verordnungen in der Heimversorgung

Am 4. Juni 2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen1 in Kraft getreten, das die neuen Straftatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen einführt (§§ 299a, 299b Strafgesetzbuch). Danach macht sich unter anderem strafbar, wer als Angehöriger eines Heilberufs im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung von Arzneimitteln oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Das gleiche gilt für den, der die Gegenleistung anbietet, verspricht oder gewährt. Faxübermittlung der Verordnungen in der Heimversorgung weiterlesen

  1. BGBl. I S. 1254.

Bundesverwaltungsgericht erlaubt Nutzung externer Räume zur Heimversorgung

Am 25. Mai 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht1 in letzter Instanz über die Frage entschieden, welche Tätigkeiten in den externen Lagerräumen einer heimversorgenden Apotheke durchgeführt werden dürfen. Danach dürfen in den ausgelagerten Räumlichkeiten einer heimversorgenden Apotheke zusätzlich zur Lagerhaltung auch alle zur Heimversorgung erforderlichen Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit diese nicht zwingend anderen Betriebsräumen vorbehalten sind. Das Urteil stellt damit endlich Rechtssicherheit für die betroffenen öffentlichen Apotheken her und verhilft dem Ziel des Verordnungsgebers zur Durchsetzung, die bis dato nur für die Krankenhausversorgung geltende Ausnahmeregelung auf die Heimversorgung auszudehnen.

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  1. BVerwG, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 3 C 8.15.